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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2006 – 20 F 7.06

ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B20F7.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, der Fachsenat möge feststellen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages es rechtswidrig verweigert, Verträge, die sie über illegale Personenbeförderungen mit Personenbeförderungsunternehmen abgeschlossen hat, in dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 vorzulegen, wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. In dem Verfahren OVG Berlin-Brandenburg 1 M 62.06 hat weder das Gericht der Hauptsache die Verwaltung des Deutschen Bundestages um die Vorlage dort entstandener Akten gebeten noch hat der Deutsche Bundestag sich geweigert, angeforderte Akten vorzulegen. Vielmehr ist es - bisher - lediglich der Wunsch der Antragstellerin, dass diese ihrer Ansicht nach aufschlussreichen Akten dem OVG Berlin-Brandenburg zur Kenntnis gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

2 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2006 – 20 F 7.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B20F7.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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