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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2006 – 1 B 177.06

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:241006B1B177.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

3 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren BVerwG 1 B 109.06 , BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2006 – 1 B 177.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:241006B1B177.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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