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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 B 136.06

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1B136.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. August 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 B 136.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1B136.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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