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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2006 – 8 B 69.06

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B8B69.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. April 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Greifwald wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

2 Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie nicht die Darlegungsanforderung von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder führt die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist, noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan.

3 Die Auslegung des Restitutionsantrages, die mit der Beschwerde angegriffen wird, ist Gegenstand einer materiellrechtlichen Würdigung des Tatsachenstoffs. Zwar kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Einzelfall auch als Verfahrensfehler anzusehen sein. Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Dafür gibt die Beschwerdebegründung nichts her.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2006 – 8 B 69.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B8B69.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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