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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2006 – 6 B 35.06

6. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2006:250706B6B35.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Vormeier beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2006 um nicht revisibles Landesrecht.