In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Vormeier beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Juni 2006 um nicht revisibles Landesrecht.