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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2006 – 3 B 153.05

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B3B153.05.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2006 – 3 B 153.05, ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B3B153.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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