In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss vom 21. September 2005 geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 628 € festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Durch den am 2. März 2006 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 21. September 2005 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 14 604,60 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten ist begründet.
2 Nach Nr. 10.2 des Streitwertkataloges 2004 ist für die Verleihung eines anderen Amtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages anzusetzen. Das ist vorliegend das 6,5-fache Endgrundgehalt aus dem erstrebten Beförderungsamt nach A 15.