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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2006 – 3 B 60.06

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B3B60.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2006 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2006 – 3 B 60.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B3B60.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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