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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2006 – 7 B 98.05

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:300106B7B98.05.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und G u t t e n b e r g e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. August 2005 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 151 250 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2006 – 7 B 98.05, ECLI:DE:BVerwG:2006:300106B7B98.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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