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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2006 – 6 P 5.05

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B6P5.05.0

## Leitsatz

Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.

Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r beschlossen:

Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

## Gründe

I

II

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2006 – 6 P 5.05, ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B6P5.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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