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# Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2006 – 8 C 13.05

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:250106U8C13.05.0

## Leitsatz

Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.

Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g , den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

## Gründe

I

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 1999 abzuändern und festzustellen, dass das auf dem Grundstück D.-Straße 22 in W. befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliegt,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung der Urteile und Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, der Klägerin für das Gebäude eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen.

die Revision zurückzuweisen.

II

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2006 – 8 C 13.05, ECLI:DE:BVerwG:2006:250106U8C13.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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