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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2005 – 6 PB 8.05

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B6PB8.05.0

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und V o r m e i e r beschlossen:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit es um die Schulungskosten für das Personalratsmitglied ... geht; insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.

## Gründe

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 6 P 13.05 fortgesetzt; Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2005 – 6 PB 8.05, ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B6PB8.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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