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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2005 – 3 B 131.04

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B131.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. September 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.

## Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Im erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob das Eigentum an Grund und Boden nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG auf die im Wege der Umwandlung aus dem Fondsinhaber entstandene Kapitalgesellschaft übergeht, wenn das Grundstück zum Stichtag ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt wurde, und ob dies bei einer Vermietung des dort aufstehenden Gebäudes durch den Fondsinhaber ausgeschlossen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2005 – 3 B 131.04, ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B131.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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