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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2005 – 9 A 4.05

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9A4.05.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2005 – 9 A 4.05, ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9A4.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-26/9-a-4-05

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