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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2005 – 3 B 42.05

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B3B42.05.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. November 2004 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nicht als verspätet anzusehen, weil die Klägerin an der Einhaltung der Einlegungsfrist ohne Verschulden verhindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jedoch nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht gestattet habe, zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch schriftlich innerhalb einer nachgelassenen Frist Stellung zu nehmen. Sie sieht darin eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Ob das Verwaltungsgericht tatsächlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, erscheint als zweifelhaft, mag aber dahinstehen. Zur Zulassung der Revision könnte ein solches Versäumnis nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch dies muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Das erfordert die Mitteilung, was der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme hätte vorbringen wollen, warum er dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Beweisaufnahme vorbringen konnte und inwiefern dieses Vorbringen das Verwaltungsgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. All dies leistet die Klägerin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Der Streitwert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2005 – 3 B 42.05, ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B3B42.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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