nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.11.2004 – 20 F 10.04

ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F10.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat hat als der nach § 99 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1, § 189 VwGO funktionell zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Antrag der Klägerin zu Recht als unstatthaft verworfen.

Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde rechtswidrig ist, bei nachgeordneten Verwaltungsbehörden entstandene Verwaltungsakten oder einzelne Teile davon im Rechtsstreit vorzulegen. Gegenstand der Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO und damit auch Gegenstand der Vorlageverweigerung, deren Rechtswidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann, sind danach bereits existierende, für die Sachverhaltsermittlung im Rechtsstreit erforderliche behördliche Akten und Schriftstücke. Hingegen beziehen sich die prozessuale Vorlegepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht auf Urkunden, auf deren Erteilung der Rechtsstreit zur Hauptsache gerichtet ist, die also noch gar nicht existieren. Über eine etwaige Pflicht zur Erstellung und Erteilung dieser Urkunden entscheidet das Gericht der Hauptsache.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.11.2004 – 20 F 10.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F10.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2004-11-04/20-f-10-04

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
