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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2004 – 3 B 29.04

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B3B29.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

## Gründe

Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 durch Beschluss vom 5. April 2004 verworfen, da sie nicht innerhalb der am 17. März 2004 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2004, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Nach § 60 Abs. 1 VwGO wird demjenigen wegen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat keine Umstände vorgetragen - geschweige denn den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügend glaubhaft gemacht -, die ihr die Fristwahrung unmöglich gemacht hätten.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2004 – 3 B 29.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B3B29.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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