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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2004 – 7 B 29.04

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7B29.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y und H e r b e r t beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Juni 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2004 – 7 B 29.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7B29.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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