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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2004 – 4 B 11.04

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B4B11.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufungsbegründung als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundlegenden Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung oder Revision. Sollte die Beschwerde sich mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2004 – 4 B 11.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B4B11.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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