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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2004 – 8 B 1.04

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B8B1.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2003 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,83 € festgesetzt.

## Gründe

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts in dem angegriffenen Urteil. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderung von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; denn sie führt keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2004 – 8 B 1.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B8B1.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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