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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2004 – 8 PKH 1.04

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8PKH1.04.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt Reinhard Wi. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

## Gründe

Ausgehend von einer rechtzeitigen Antragstellung kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

1. Die Sache weist nach den Darlegungen des Prozesskostenhilfeantrages keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Der Antragsteller strebt die Klärung der Fragen an,

1. ob die nicht ordnungsgemäße Verbuchung von Verkaufserlösen und die damit verbundene Nichtanrechnung auf eine Steuerschuld durch Steuerbehörden der ehemaligen DDR mit der DDR-Rechtsordnung und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen im Einklang stand,

2. ob die nicht ordnungsgemäße Verbuchung von Verkaufserlösen und die damit verbundene Nichtanrechnung auf eine Steuerschuld durch Steuerbehörden der ehemaligen DDR eine in manipulativer Weise erfolgte Ermittlung einer Steuerforderung und damit eine Schädigung i.S. von § 1 Abs. 3 VermG darstellt.

Bei der Rechtsordnung der ehemaligen DDR handelt es sich nicht um revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, und die Anwendung des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG auf den Einzelfall wirft keine Rechtsfragen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auf, die zu deren weiteren Konkretisierung führen könnte. Der Prozesskostenhilfeantrag bemängelt die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus dem ermittelten Sachverhalt gezogen hat, nicht aber deren rechtlichen Ansatz, welcher nach der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen ist.

2. Die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Steuerschulden selbst eingeräumt. Dem Gericht musste sich deshalb hierzu keine Ermittlung des Sachverhalts durch Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen. Auch hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Antragstellers zu den umstrittenen Verkaufserlösen seiner Subsumtion zugrunde gelegt und daraus rechtliche Schlüsse gezogen, die der Antragsteller zwar nicht teilt, aber auf einen Verfahrensfehler nicht führen. Aus der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts, welche den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung bestimmt, kam es schließlich nicht darauf an, dass der Antragsteller "die ihm vorgelegten Sicherungsabreden und Stundungsvereinbarungen stets zurückgewiesen und nie unterschrieben hat".

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2004 – 8 PKH 1.04, ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8PKH1.04.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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