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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2003 – 2 VR 2.03

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B2VR2.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

## Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des erledigten Verfahrens war offen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten, auf dem er sich während einer gewissen Zeit als Voraussetzung für die erstrebte Beförderung bewähren muss, nach wie vor der nach A 15 BBesO bewertete Dienstposten ist oder ob an seine Stelle ein lediglich nach A 14 BBesO bewerteter Dienstposten getreten ist. Eine Beweiserhebung zur weiteren Klärung des Sachverhalts ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung unzulässig (Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <218>).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2003 – 2 VR 2.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B2VR2.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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