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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2003 – 1 B 214.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B1B214.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 23. September 2003 - BVerwG 1 B 220.03 - zu einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2003 – 1 B 214.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B1B214.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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