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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 8 B 129.03

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B8B129.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. Juni 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 175,61 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in Form einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht ausreichend dargetan. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der anwaltlich vertretene Kläger hat - trotz einer vorangegangenen Aufforderung des Gerichts, alle Beweismittel, die für erheblich gehalten werden, zu bezeichnen (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2003) - in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen, weil es nach seiner materiellrechtlichen Auffassung, auf die allein für den Umfang der notwendigen Sachaufklärung abzustellen ist, im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auf die Frage, ob Steuerverwaltungsakte auf unlauteren Machenschaften beruhten, nicht ankam. Das Verwaltungsgericht hat im gesamten Verfahren deutlich gemacht, dass die Steuerverwaltungsakte vor den Finanzgerichten angegriffen werden müssten und zu diesem Zweck das Verfahren auch ausgesetzt. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 8 B 129.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B8B129.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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