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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 1 B 227.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B1B227.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die der Sache nach erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Im Einzelnen wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 197.03 - Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 1 B 227.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B1B227.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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