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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 1 B 217.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B1B217.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr genannte, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob exilpolitische Aktivitäten in monarchistischen Organisationen auch dann zu asylrelevanter Verfolgung im Iran führen, wenn es sich nicht um eine herausgehend aktive und überregionale Führungspersönlichkeit innerhalb der monarchistischen Organisation handelt", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Iran, insbesondere der Haltung der iranischen Behörden gegenüber den in den Iran zurückkehrenden Mitgliedern exilpolitischer Organisationen. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Soweit sie darauf verweist, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung exilpolitischer Aktivitäten von Iranern "noch nicht abschließend geklärt" sei, wäre damit allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden. Auch das vorgelegte neue Tatsachenmaterial kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren und könnte in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2003 – 1 B 217.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B1B217.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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