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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2003 – 7 B 133.02

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:290803B7B133.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n beschlossen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juni 2002 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließt, wenn der Vermögenswert in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. August 1987 einbezogen war.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 16.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde

oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2003 – 7 B 133.02, ECLI:DE:BVerwG:2003:290803B7B133.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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