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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2003 – 3 B 70.03

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:310703B3B70.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B r u n n und L i e b l e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist.

Soweit der Kläger - bei wohlwollender Auslegung seiner Beschwerdeschrift - um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben sollte, müsste diesem Begehren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die Darlegungen des Klägers lassen auch nicht ansatzweise darauf schließen, dass dem nachvollziehbar begründeten Urteil ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anhaften könnte; auch andere Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2003 – 3 B 70.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:310703B3B70.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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