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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 B 185.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B185.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 B 185.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B185.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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