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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2003 – 20 F 12.03

ECLI:DE:BVerwG:2003:090503B20F12.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 9. Mai 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:

Der Zwischenstreit wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

## Gründe

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar 2003 nicht zuständig. Im Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur zuständig, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten.

Das Bundesministerium des Innern hat die Erteilung der Auskunft über die Daten, die über den Kläger des Rechtsstreits VG Wiesbaden 5 E 2017/02 beim Bundeskriminalamt gespeichert sind, verweigert, weil sie ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten und weil ihr Bekanntwerden die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer präventiven und repressiven Aufgaben in einer die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Weise behindern würde.

Der Rechtsstreit ist deshalb an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2003 – 20 F 12.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:090503B20F12.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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