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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 B 89.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B1B89.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,

"ob der türkische Staat ungeachtet des in der türkischen Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzips von der Strafverfolgung eines kurdischen Asylbewerbers, der sich als Mitglied eines KOMKAR-Vereins, der sich als Interessenvertreter der in der Türkei verbotenen 'Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK)' versteht, politisch engagiert hat, absieht, wenn sich der Schwerpunkt des Engagements auf soziale und kulturelle Aktivitäten beschränkt,

ob eine politische Aktivität kurdischer Asylbewerber für eine in der Türkei verbotene kurdische Organisation während einer Veranstaltung dieser Organisation, die von dem erkennenden Gericht als 'größer und publikumswirksam' qualifiziert wurde, ihre hervorgehobene und Asylerheblichkeit begründende Stellung dadurch verlieren kann, dass sie nicht als über die Pflege des kurdischen Kulturgutes und den Eintritt für die politische Selbständigkeit hinausgehende eigenständige politische Botschaft in Erscheinung tritt,

ob eine politische Aktivität kurdischer Asylbewerber für eine in der Türkei verbotene kurdische Organisation während einer Veranstaltung dieser Organisation, die von dem erkennenden Gericht als 'größer und publikumswirksam' qualifiziert wurde, ihre hervorgehobene und Asylerheblichkeit begründende Stellung dadurch verlieren kann, dass sie als 'Beiwerk' der politischen Statements der Redner der betreffenden Veranstaltung in Erscheinung tritt,

ob der türkische Staat ungeachtet des in der türkischen Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzips von der Strafverfolgung eines kurdischen Asylbewerbers, der eine nach dem türkischen Strafgesetz strafbare Handlung begangen hat, absieht, wenn die strafbare Handlung von weiteren kurdischen Asylbewerbern nachgeahmt wird und die Handlungen zu einem Massenphänomen im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden",

betreffen - wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen - in erster Linie die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, also Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Auch die unter II. der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die aufgeworfenen (Grundsatz-)Fragen zeigten zudem, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft eine widersprüchliche Tatsachenfeststellung vorgenommen habe, führt - mit der hierzu weiter gegebenen Begründung - nicht auf einen Verfahrensrechtsverstoß. In Wahrheit erschöpft sich die Beschwerde auch insoweit in Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und die daraus von ihm abgeleitete tatrichterliche Gefahrenprognose.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf

§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 B 89.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B1B89.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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