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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2003 – 6 PKH 8.02

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B6PKH8.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

## Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die Kosten der Prozessführung aufbringen kann (§ 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat nach seinen Angaben ein Kapitalvermögen von 300 000 €. Die Beschlagnahme und Einziehung dieses Vermögens hindert den Kläger nicht daran, aus ihm die Kosten aufzubringen. Die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten gelten für den Fall eines Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VereinsG), die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Der Kläger kann zudem bereits vor einer endgültigen Vermögensfeststellung, die erst im Rahmen der Abwicklung erfolgt, verlangen, dass ihm die zur Rechtsverfolgung, namentlich für einen seinem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vorschuss (§ 17 BRAGO) erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, demzufolge die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären (§ 38 InsO), soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt (vgl. § 16 VereinsG-DVO), erst zulässig ist, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Die Beschränkungen, denen die vorzeitige Befriedigung von Insolvenzverbindlichkeiten unterliegt, gelten, wie ein Umkehrschluss ergibt, nicht für Masseverbindlichkeiten (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 13 Rn. 4, für die frühere, auf die Konkursordnung bezogene, insoweit aber vergleichbare Fassung). Umstände, die es dem Kläger unmöglich machen könnten, auf das beschlagnahmte Vermögen zur prozessualen Wahrung seiner Rechte zurückzugreifen, sind nicht ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2003 – 6 PKH 8.02, ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B6PKH8.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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