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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 B 24.03

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B24.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, bezeichnet als "Widerruf", ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 B 24.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B24.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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