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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 B 147.02

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B147.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114,85 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des von der Beschwerde allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zutreffend weist der Beschwerdegegner in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 darauf hin, der Beschwerde müsse schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Beschwerdebegründung keine Rechtsfrage formuliere, die im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, ihre Rechtsauffassung zu begründen, die dem irrevisiblen Landesrecht angehörende Bestimmung des § 6 der hier in Rede stehenden Jagdsteuersatzung sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Damit ist indes eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen kann das Vorbringen, eine dem Landesrecht zuzurechnende Vorschrift verstoße in der Auslegung des Berufungsgerichts gegen eine Norm des Bundesrechts, eine Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt ist, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren mit Blick gerade auf diese bundesrechtliche Norm eine bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage einer die Rechtsfortbildung fördernden Klärung zugeführt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306). Auch Angaben dieser Art lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche bisher ungeklärte, die Auslegung der Bundesrechtsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG betreffende Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 B 147.02, ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3B147.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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