nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 1 B 27.03

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B1B27.03.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, "ob aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei im Hinblick auf die Verfolgung von kurdischen Volkszugehörigen eine politische Verfolgung allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit in der Weise anzunehmen ist, dass von einer landesweit ausweglosen Situation auszugehen ist, wobei dies insbesondere für nicht-assimilierte Kurden aus dem Osten und Südosten der Türkei gilt" und "ob kurdische Volkszugehörige, deren Ehepartner insbesondere im Jahre 1995 politisch aktiv gewesen sind als Sympathisant einer verbotenen politischen Partei oder Organisation bei einer Rückkehr in ihre Heimat unter dem Aspekt der Sippenhaft rückkehrgefährdet in dem Sinne sind, dass sie politisch motivierte Verfolgung zu befürchten haben", zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in der Türkei. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2003 – 1 B 27.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B1B27.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2003-03-25/1-b-27-03

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
