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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2003 – 1 B 480.02

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B480.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2003 – 1 B 480.02, ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B480.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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