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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2003 – 4 BN 10.03

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B4BN10.03.0

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2002 wird verworfen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

Mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen das vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die Ansicht des Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht verletzt. Mit einem derartigen Vorbringen verkennt die Beschwerde die Funktion des auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Rechtsmittels. Eine höchstrichterlich noch klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 2. Januar 2003 nicht entnehmen.

Soweit die Beschwerde als Zulassungsgrund auch auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist, fehlt es bereits an der Benennung einer Entscheidung, von der das Normenkontrollurteil abweichen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2003 – 4 BN 10.03, ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B4BN10.03.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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