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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2003 – 4 A 16.02

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2003:270103B4A16.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO beschlossen:

Das Klageverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen auf 20 000 € festgesetzt.

## Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat die angegriffenen Bescheide zurückgenommen bzw. aufgehoben. Dies erfolgte ersichtlich vor dem Hintergrund des Beschlusses des Senats vom 7. August 2002 (RdL 2002, 296 = NVwZ-RR 2003, 66) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 4 VR 9.02 ). In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass auch Maßnahmen, die zur Erstellung ordnungsgemäßer Ausschreibungsunterlagen erforderlich sind, Vorarbeiten zur Vorbereitung der Straßenplanung sein können, so dass im Grundsatz eine Bezugnahme auf diese Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt. Die Vorarbeiten müssen aber auch notwendig sein. Insoweit hat sich der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon überzeugen können, dass die Vorarbeiten zum damaligen Zeitpunkt besonders dringlich gewesen wären. Dies hat er dort näher begründet. Seitdem hat der Beklagte hierzu nichts Weiteres vorgetragen. Aufklärung von Amts wegen ist bei einem Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht geboten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2003 – 4 A 16.02, ECLI:DE:BVerwG:2003:270103B4A16.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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