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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2002 – 4 B 76.02

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B4B76.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. November 2002 erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil. Ausführungen dazu, welche höchstrichterlich noch klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre, finden sich nicht.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2002 – 4 B 76.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B4B76.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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