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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2002 – 7 PKH 8.02

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B7PKH8.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. August 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

## Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Es sind weder Verfahrensfehler erkennbar, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, noch ist nachvollziehbar, worin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen soll.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2002 – 7 PKH 8.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B7PKH8.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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