nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2002 – 1 B 377.02

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B377.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes- verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht, und beruft sich dabei auf neue Erkenntnisse, die teilweise nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind.

Damit verkennt die Beschwerde den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin die Zulassung der Revision nur über eine substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2002 – 1 B 377.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B377.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2002-10-30/1-b-377-02

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
