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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2002 – 8 B 139.02

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B8B139.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , S a i l e r und K r a u ß beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2002 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen der Prozessordnung entsprechenden Weise darlegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage in dem angefochtenen Urteil mit mehreren, voneinander unabhängigen tragenden Erwägungen begründet. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen jede tragende Urteilsbegründung mit Erfolg einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend bezeichneten Revisionszulassungsgründe vorbringt. Dies hat die Beschwerde nicht getan. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, sich in allgemeinen Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wenden. Damit erfüllt sie weder die Anforderungen an die Bezeichnung des - insoweit allenfalls in Betracht kommenden - Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch legt sie die Voraussetzungen einer Divergenz- oder Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2002 – 8 B 139.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B8B139.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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