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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2002 – 7 B 84.02

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B7B84.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht G ö d e l und N e u m a n n beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 256 € festgesetzt.

## Gründe

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein altes Recht auf Wasserentnahme aus einem angrenzenden Bach zur Bewässerung seines Grundstücks besteht, sowie die Eintragung dieses Rechts in das Wasserbuch. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem allein geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Deshalb kann offen bleiben, ob dieser Verfahrensfehler überhaupt vorliegt.

Das Urteil ist auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum einen angenommen, § 15 WHG finde nur für eine Wasserbenutzung Anwendung, die aufgrund von Rechten ausgeübt werde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden habe. Dies gelte auch für die aus dem Eigentum nach altem Recht fließenden Befugnisse. Für das behauptete Altrecht seien Anhaltspunkte für eine solche Überprüfung in einem förmlichen Verfahren nicht ersichtlich. Die bloße Rechtsstellung nach Art. 207 WG 1907 reiche nicht aus. Gegen diese in erster Linie tragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet der Kläger sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Seine Verfahrensrüge bezieht sich ausschließlich auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, selbst wenn die bloße Rechtsstellung nach Art. 207 WG 1907 ausreiche, erfasse diese Bestimmung aber nicht die Rechte, die ohne besondere privatrechtliche Verleihung mit dem Eigentum verbunden gewesen seien; hierzu gehöre das hier streitige Altrecht. Der Kläger macht nur geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verletzung rechtlichen Gehörs verkannt, dass das hier streitige Altrecht auf besonderer privatrechtlicher Verleihung beruht habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2002 – 7 B 84.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B7B84.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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