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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2002 – 1 B 162.02

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B162.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob bei zurückkehrenden togoischen Flüchtlingen zu Recht danach differenziert werden kann, aus welchem Land sie nach Togo zurückkehren und hieran anknüpfend eine Wahrscheinlichkeitsprognose gegeben werden kann". Sie wendet sich damit gegen die "Richtigkeit" der tatrichterlichen Begründung des angegriffenen Beschlusses, ohne eine bestimmte Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu benennen und darzulegen. Mit Angriffen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Gefahrenprognose lässt sich eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht begründen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 d Abs. 2 AsylVfG n.F.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2002 – 1 B 162.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B162.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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