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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2002 – 2 B 11.02

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B2B11.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. November 2001 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

## Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Wirksamkeit von Verträgen zwischen Dienstherrn und Beamtenbewerber zu klären, die einer beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgehen.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 23.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2002 – 2 B 11.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B2B11.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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