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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2002 – 4 BN 37.02

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B4BN37.02.0

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen ist.

1. Die vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten (fünf) Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Ihnen liegt die unzutreffende Annahme des Antragstellers zugrunde, sein Grundstück verliere durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 97 B der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Erschließung. Zwar lässt der geänderte Bebauungsplan die ursprünglich vorgesehene rückwärtige Erschließung durch eine Zufahrt entfallen. Damit wird das Grundstück aber nicht vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht angegriffen werden und daher für den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), bleibt die Zufahrt zum Grundstück über die in eine Fußgängerzone umgewandelte Königstraße für einen eingeschränkten Anlieger- und Anlieferverkehr erhalten. Diese Verbindung genügt ihrerseits den Anforderungen an den durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen geschützten Anliegergebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <138 ff.>).

2. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 (BVerwG - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8) ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie arbeitet keinen Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Beschluss heraus, der von einem Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2002 – 4 BN 37.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B4BN37.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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