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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2002 – 7 B 49.02

7. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:250602B7B49.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht G ö d e l und K l e y beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 496 € festgesetzt.

## Gründe

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Die allein geltend gemachten Aufklärungsmängel sind entweder nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet oder liegen nicht vor. In Bezug auf die ersten beiden in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen fehlt es an jedem Hinweis, welche Beweismittel für die weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht in Betracht gekommen wären. Hinsichtlich der dritten Rüge ist zu bemerken, dass es sich bei den dinglich gesicherten Forderungen in Höhe von 14 000 DM nach den tatsächlichen, an den beigezogenen Grundbuchauszug anknüpfenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts um Kaufgeldhypotheken handelte. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, welchen Fragen das Verwaltungsgericht in diesem Punkte noch weiter hätte nachgehen sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2002 – 7 B 49.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:250602B7B49.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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