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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2002 – 3 B 32.02

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B32.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

## Gründe

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 27. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2002 – 3 B 32.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B32.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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