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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 8 B 87.02

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B8B87.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. April 2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2002 ist als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu werten. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entsprochen werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Weder das Vorbringen des Klägers noch der Inhalt der Gerichtsakten bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 574 ZPO zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 8 B 87.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B8B87.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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