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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 6 B 25.02

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B6B25.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 unanfechtbar ist (§ 34 WPflG).

Damit erledigen sich zugleich die weiteren Verfahren BVerwG 6 B 26.02 und BVerwG 6 B 27. 02. Diese enthielten keine selbständigen Beschwerden. Vielmehr bezog sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 2002, wie dieser mit Schreiben vom 27. März 2002 klargestellt hat, allein auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - 11 L 917/02 -, durch welchen die Abänderung mehrerer zuvor ergangener Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 6 B 25.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B6B25.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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